Hauptinhalt

Kritische Infrastrukturen

Unsere heutige moderne Gesellschaft ist maßgeblich von Infrastrukturen geprägt und ist auf deren Funktions- und Leistungsfähigkeit angewiesen. Insofern ist der Begriff Infrastruktur in unserem Alltag präsent.

Was aber sind Kritische Infrastrukturen?

Im Freistaat Sachsen gibt es gegenwärtig für den Begriff »Kritische Infrastrukturen (KRITIS)« keine gesetzliche Definition. Ableiten lassen sich die KRITIS darum mit einem Blick auf den Bund. So ist in § 1 ZSKG geregelt, dass es Aufgabe des Zivilschutzes auch ist, lebenswichtige Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen zu schützen sowie deren Folgen bei einem Ausfall zu beseitigen bzw. zu mildern. Insoweit kommen Merkmale aus dem Grad der Vernetzung, der Größe des Versorgungsgebietes und der Funktion als Basisinfrastruktur in Frage.

Auf Bundesebene wurde sodann im Jahr 2009 für KRITIS folgende Definition festgelegt:

»Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung

  • nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe,
  • erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit
  • oder andere dramatische Folgen

eintreten würden.«

Da es sich um unterschiedliche Einrichtungen oder Anlagen handeln kann, ist eine Kategorisierung unerlässlich. Auch hier ist zumindest auf Bundesebene eine Einteilung in derzeit neun Sektoren und neunundzwanzig Branchen vorgenommen worden.

Im Freistaat Sachsen laufen konzeptionelle Arbeiten, um neben einer Legaldefinition auch eine einheitliche Einteilung in Sektoren und Branchen vorzunehmen. Bis Weilen dient die Einteilung des Bundes als Orientierung, obgleich die Identifizierung von KRITIS ebenenabhängig (Bund, Land, Landkreis bzw. Kreisfreie Stadt, …) ist.

Weitergehende Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe:

Kritische Infrastrukturen

Der Schutz der KRITIS ist eine wesentliche Aufgabe des Katastrophenschutzes, dem sich die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden stellen müssen.

zurück zum Seitenanfang