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Rettungsdienst

Das Sächsische Staatsministerium des Innern als oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde regelt den rechtlichen und organisatorischen Rahmen des Rettungsdienstes. Hierzu erlässt es eine Landesrettungsdienstplanverordnung (Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung), in der die Grundzüge der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes festgelegt werden. Zu den grundsätzlichen Angelegenheiten und vor Erlass von Rechtsverordnungen ist der gemeinsame Landesbeirat für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz zu hören. Diesem gehören Vertreter

  • des Staatsministeriums des Innern,
  • des Staatsministeriums für Soziales,
  • des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
  • des Sächsischen Landkreistages und des Sächsischen Städte- und Gemeindetages,
  • der Landesverbände der privaten Hilfsorganisationen,
  • des Landesfeuerwehrverbandes Sachsen,
  • der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen,
  • des Landesverbandes der Berufsgenossenschaften,
  • der Sächsischen Landesärztekammer,
  • der Krankenhausgesellschaft Sachsen,
  • der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren Sachsen,
  • der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte,
  • des Sächsischen Landtages und
  • der Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Kreisbrandmeister

an.

Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes – Landkreise, Kreisfreie Städte und Rettungszweckverbände – erstellen auf der Grundlage der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung für jeden Rettungsdienstbereich einen Bereichsplan. In diesem sind insbesondere die Anzahl der Rettungswachen, deren Standorte und Einsatzbereiche sowie die Anzahl der Rettungsfahrzeuge festzulegen. Der Bereichsplan ist durch die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde (Landesdirektion Sachsen) zu genehmigen.

Der bodengebundene Rettungsdienst wird durch den Luftrettungsdienst ergänzt und unterstützt. Träger des Luftrettungsdienstes ist der Freistaat Sachsen.

Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung

Der Rettungsdienst umfasst die Notfallrettung und den Krankentransport als öffentliche Aufgabe.

Unter Notfallrettung ist die in der Regel unter Einbeziehung von Notärzten erfolgende Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen bei Notfallpatienten, die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung in das für die weitere Versorgung nächstgelegene geeignete Krankenhaus oder die nächstgelegene geeignete Behandlungseinrichtung zu verstehen. Krankentransport ist die Kranken, Verletzten oder anderweitig Hilfebedürftigen nötigenfalls geleistete Hilfe und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung.

Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes (Träger Rettungsdienst)  im Freistaat Sachsen sind die Landkreise, Kreisfreien Städte und Rettungszweckverbände (§ 3 Nr. 3 SächsBRKG). Sie sind zuständig für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes, mit Ausnahme des Sicherstellungsauftrages für die notärztliche Versorgung. Die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst wird durch die Krankenkassen und ihre Verbände sowie die Verbände der Ersatzkassen sichergestellt.

Die Träger Rettungsdienst erfüllen die Aufgabe des Rettungsdienstes als weisungsfreie Pflichtaufgabe und übertragen diese in der Regel nach einem Vergabeverfahren durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf private Hilfsorganisationen oder andere Unternehmer (Leistungserbringer), dazu gehören z. B.: 

Arbeiter-Samariter-Bund

Deutsches Rotes Kreuz

Johanniter-Unfall-Hilfe

Malteser Hilfsdienst

In Städten, die eine Berufsfeuerwehr eingerichtet haben, kann durch diese der Rettungsdienst in bis zu einem Viertel der im Bereichsplan festgelegten Einsatzbereiche durchgeführt werden.

Die Bergwacht und die Wasserrettungsdienste sind Bestandteile des Rettungsdienstes, soweit sie Aufgaben der Notfallrettung wahrnehmen.

Bergwacht Sachsen

Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Wasserwacht

DRK Wasserwacht

Im Jahr 2022 wurde im Auftrag der  obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ein Sachverständigengutachten zu den Rahmenbedingungen für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes im Freistaat Sachsen erstellt. Auf Grundlage einer Analyse der derzeitigen Strukturen wurden u. a. Optimierungspotentiale aufgezeigt.

Der Luftrettungsdienst mit Rettungshubschraubern ist Teil des einheitlichen Rettungsdienstes und dient der Ergänzung und Unterstützung des bodengebundenen Rettungsdienstes (§ 30 SächsBRKG). Aufgabenträger des Luftrettungsdienstes ist der Freistaat Sachsen.

Hauptaufgabe des Luftrettungsdienstes ist die schnelle Heranführung von Notärzten und Rettungsassistenten an den Notfallort zur Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen und zur Herstellung der Transportfähigkeit von Notfallpatienten sowie deren Transport vom Notfallort in ein geeignetes Krankenhaus. Der Einsatzbereich eines Rettungshubschraubers umfasst dabei in der Regel einen Umkreis von 70 km von der Luftrettungsstation.

Regelungen zur Art der Einsätze, zur Anzahl der Luftfahrzeuge und deren Standorte sind in § 8 der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung (SächsLRettDPVO) festgelegt. Des Weiteren ist in § 21 Abs. 1 SächsLRettDPVO geregelt, dass die Aufgaben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern als oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde im Bereich der Luftrettung der Landesdirektion Sachsen übertragen werden. 

Landesdirektion Sachsen

Gegenwärtig sind die Leistungserbringer zur Durchführung des Luftrettungsdienstes im Freistaat Sachsen die ADAC-LuftrettungsGmbH und die DRF Stiftung Luftrettung gemeinnützige AG.

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