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Schornsteinfegerwesen

Schornsteinfeger ist ein Handwerksberuf, dessen Tätigkeitsfeld die Reinigung und Kontrolle von Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen und Lüftungsanlagen sowie die Messung von Grenzwerten an Ab- und Verbrennungsgasen umfasst.

Wichtige Rechtsgrundlagen

Das Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) regelt neben den gesetzlichen Grundlagen zur Ausübung des Berufes auch die Versorgung der Schornsteinfeger sowie die Pflichten von beispielsweise Hauseigentümern.

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

Die Kehr und Überprüfungsordnung (KÜO) legt unter anderem fest, wie oft im Kalenderjahr welche Anlagen überprüft werden müssen und wie oft der an diese Anlagen angeschlossene Schornstein gekehrt werden muss.

Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen

Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) bestimmt, welche Anlagen wie gemessen werden und welche Grenzwerte dabei einzuhalten sind. Betroffen davon sind insbesondere Kleinfeuerungsanlagen im häuslichen Bereich.

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) legt energetische Anforderungen an beheizte oder klimatisierte Gebäude fest. Die Verordnung enthält Vorgaben zur Heizungs und Klimatechnik sowie zum Wärmedämmstandard von Gebäuden. Eigentümer von Bestandsgebäuden müssen bestimmte Nachrüst- und Austauschpflichten erfüllen. Die Verordnung weist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hoheitliche Aufgaben zu.

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden

Tätigkeiten des Schornfegers

Das zuletzt im Jahr 2019 geänderte Schornsteinfegerhandwerksgesetz des Bundesgesetzgebers ist zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Die Regelungen im Schornsteinfegerhandwerksgesetz haben den Zweck, dafür Sorge zu tragen, dass nicht gleichzeitig unvertretbare Einbußen an Betriebs- und Brandsicherheit, Umweltschutz, dem Ziel der Energieeinsparung oder dem Klimaschutz entstehen. Diese Ziele bedingen die im Schornsteinfegerhandwerksgesetz ebenfalls normierten Pflichten der Eigentümer, deren Erfüllung der Kontrolle durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterliegt.

Die Tätigkeiten der Schornsteinfeger sind seitdem grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob es sich um hoheitliche Aufgaben oder um freie privatwirtschaftliche Dienstleistungen handelt.

Hoheitliche Aufgaben

Zu den hoheitlichen Tätigkeiten, die allein der für sieben Jahre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in seinem Kehrbezirk ausführen darf, gehören:

  • Feuerstättenschau (erweiterte Inaugenscheinnahme) aller Feuerstätten und Abgasanlagen (wie Schornsteine, Verbindungsstücke, Abgasleitungen, Luft-Abgas-Systeme oder Abluftschächte) sowie die Verbrennungsluftversorgung und
  • Erstellung des darauf basierenden Feuerstättenbescheides,
  • Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit, insbesondere anlassbezogene Überprüfung,
  • Feststellung und Bescheinigung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit (Bauabnahmen neuer Feuerstätten und Abgasanlagen),
  • Durchführung von behördlich angeordneten Ersatzvornahmen und
  • Führung des Kehrbuchs.

Für diese hoheitlichen Tätigkeiten werden Gebühren nach der Kehr- und Überprüfungsordnung erhoben.

Die Feuerstättenschau hat binnen sieben Jahren zweimal zu erfolgen, d. h. frühestens drei Jahre und spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau.

Direkt nach der Feuerstättenschau fertigt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid aus, der bezogen auf die konkrete Anlage all die Arbeiten nach Art, Häufigkeit und Durchführungszeitraum festgesetzt, die in der Folgezeit durchgeführt werden müssen. 

Diese in der Folgezeit durchzuführenden Arbeiten sind die nicht hoheitlichen Tätigkeiten, auch freie Schornsteinfegerarbeiten genannt.

Freie privatwirtschaftliche Dienstleistungen

Der Eigentümer von Grundstück, Raum oder Gebäude bzw. der Erbbauberechtigte ist gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger allein verantwortlich für die Ausführung der freien Schornsteinfegerarbeiten und den Nachweis über deren Erledigung.

Der Eigentümer muss für die freien Schornsteinfegerleistungen selbst einen Schornsteinfegermeisterbetrieb suchen. Das muss ein Betrieb sein, der mit dem Merkmal »Schornsteinfegerhandwerk« in die Handwerksrolle eingetragen ist oder die Anforderungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach der Handwerksordnung erfüllt. Die Erledigung dieser freien Schornsteinfegerarbeiten darf dabei auch vom Betrieb des örtlich zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers durchgeführt werden.

Für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Schornsteinfegermeisterbetrieb gilt das Zivilrecht. Das heißt, dass sich der Eigentümer und der Betrieb in einem schriftlichen oder mündlichen Vertrag über die auszuführenden Arbeiten und das dafür zu zahlende Entgelt einigen und dass der Eigentümer zu diesem Zweck dem Betrieb den letzten gültigen Feuerstättenbescheid zur Kenntnis gibt. Die Preisgestaltung für das Entgelt des Schornsteinfegerbetriebes unterliegt in diesem Bereich dem freien Wettbewerb.

Für Streitigkeiten aus diesem privatrechtlichen Verhältnis zwischen Eigentümer und Schornsteinfegermeisterbetrieb sind nicht die Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte, sondern gegebenenfalls die Zivilgerichte zuständig.

Formblätter und Bescheinigungen

Zu den Aufgaben des Schornsteinfegermeisterbetriebes gehört nicht nur die tatsächliche Ausführung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten, sondern auch die Ausfertigung der amtlich vorgegebenen Formblätter und Bescheinigungen, auf denen die Erledigung in der dort vorgegebenen Art und Weise zu dokumentieren und dann an den Eigentümer zu übergeben ist. In vielen Fällen übernehmen es die Schornsteinfegermeisterbetriebe auch, diese Formblätter und Bescheinigungen an den örtlich zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu übersenden. Die Verantwortung für den form- und fristgerechten Nachweis gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verbleibt aber beim Eigentümer.

In der Regel werden durch Eigentümer Wartungsfirmen beauftragt, jährlich vorhandene Heizungsanlagen zu überprüfen. Dazu wird zwischen dem Eigentümer und der Firma ein privatrechtlicher Vertrag geschlossenen. Dieses Vertragsverhältnis ist zu unterscheiden von den im öffentlichen Interesse im Schornsteinfegerhandwerksgesetz geregelten hoheitlichen Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und den sich dementsprechend ebenfalls aus dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz ergebenden Pflichten von Hauseigentümern. Insofern ist das Verhältnis der Wartungsfirma zu dem Schornsteinfeger mit dem Verhältnis einer KfZ-Werkstatt zum TÜV vergleichbar. 

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