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Zivilschutz

Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- und verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Der Zivilschutz ist grundsätzlich Bundesaufgabe.

Mit dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) vom 25. März 1997, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 hat der Bund seine Aufgaben teilweise den Ländern übertragen. Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch Aufgaben des Zivilschutzes wahr und somit als Teil des Zivilschutzes zu verstehen.

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